Das Wichtigste vorab!
Wenn in Ihrem Betrieb wassergemischte oder wassermischbare Kühlschmierstoffe (KSS) eingesetzt werden, sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine fachkundige Person mit der Überwachung, Pflege und Beurteilung dieser Stoffe zu beauftragen. Diese Person wird als Kühlschmierstoffbeauftragter oder – im Sinne der Vorschriften – als „Fachkundiger für Kühlschmierstoffe“ bezeichnet.
Die Fachkunde ist dabei kein freiwilliges Qualitätsmerkmal, sondern eine konkret nachzuweisende Qualifikation. Sie muss durch eine anerkannte Schulung erworben und regelmäßig aufgefrischt werden.
Warum reicht interne Erfahrung nicht aus?
Viele Unternehmen verlassen sich darauf, dass erfahrene Mitarbeiter den Umgang mit KSS aus der Praxis kennen. Das ist aus rechtlicher Sicht nicht ausreichend. Die zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften unterscheiden klar zwischen:
- Betrieblicher Erfahrung im Umgang mit KSS
- Nachgewiesener Fachkunde durch eine anerkannte Qualifizierungsmaßnahme
Nur die nachgewiesene Fachkunde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Im Falle einer behördlichen Kontrolle, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wird exakt dieser Nachweis geprüft. Fehlt er, haften Sie persönlich als Geschäftsführer, Betriebsleiter oder bestellte Sicherheitsfachkraft.
Die gesetzlichen Grundlagen im Überblick
Die Pflicht zum Einsatz einer fachkundigen Person ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Gesetze, Verordnungen und technischer Regelwerke:
Rechtsgrundlage
Wesentliche Anforderung
Konsequenz für Ihren Betrieb
ArbSchG § 3
Arbeitgeber müssen den Stand der Technik einhalten und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen. Ohne fachkundige Beurteilung des KSS-Einsatzes ist der Stand der Technik nicht erfüllt.
GefStoffV § 6
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss fachkundig durchgeführt werden. KSS gelten als Gefahrstoffe. Die Gefährdungsbeurteilung darf nicht von einer beliebigen Person erstellt werden – Fachkunde ist Pflicht.
GefStoffV § 14
Jährliche Unterweisung der betroffenen Beschäftigten – schriftlich zu dokumentieren.
Nur wer selbst fachkundig ist, kann eine rechtssichere Unterweisung durchführen.
BioStoffV § 7
Wassergemischte KSS können mikrobiell belastet sein. Gefährdung durch Bakterien/Pilze muss fachkundig bewertet werden. Zusätzliche Pflicht zur Einstufung und Dokumentation nach Biostoffrecht.
TRGS 611
Konkretisiert die GefStoffV für wassermischbare KSS. Fordert ausdrücklich den Einsatz einer fachkundigen Person für Prüfung und Pflege. Hat den Rang einer anerkannten Regel der Technik – Abweichung muss gleichwertig begründet werden.
DGUV Regel 109-003
Schreibt fachkundige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Prüfplänen für KSS verbindlich vor.
Als Unfallverhütungsvorschrift für alle BG-Mitgliedsbetriebe bindend!
Was die einzelnen Vorschriften konkret verlangen
TRGS 611 – Die zentrale Regelung für KSS
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 611 gilt speziell für die gewerbliche Be- und Verarbeitung von Werkstücken mit wassermischbaren und wassergemischten Kühlschmierstoffen. Sie richtet sich direkt an den Arbeitgeber und schreibt vor, dass Prüfungen des Neuansatzes sowie alle nachfolgenden regelmäßigen Prüfungen durch eine fachkundige Person zu erfolgen haben. Die TRGS 611 legt damit fest, wer prüfen darf – nicht nur wie geprüft wird.
GUV Regel 109-003 – Verbindlich für alle Mitgliedsbetriebe
Die DGUV Regel 109-003 ergänzt die Gefahrstoff- und Biostoffverordnung mit konkreten Handlungsanweisungen. Sie verpflichtet Unternehmer, Gefährdungsbeurteilungen fachkundig durchzuführen, Prüfpläne aufzustellen und KSS-Anlagen regelmäßig zu kontrollieren. Da es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, ist die Einhaltung für alle Betriebe, die Mitglied einer gesetzlichen Berufsgenossenschaft sind, rechtlich verbindlich.
GefStoffV – Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung
§ 6 der Gefahrstoffverordnung verlangt ausdrücklich, dass Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen fachkundig erstellt werden. Da wassergemischte KSS als Gefahrstoffe eingestuft sind, gilt diese Anforderung unmittelbar. Eine Gefährdungsbeurteilung, die von einer Person ohne nachgewiesene Fachkunde erstellt wurde, ist rechtlich nicht belastbar.
BioStoffV – Mikrobieller Schutz
Wassergemischte Kühlschmierstoffe bieten durch Wasser, Öl und Metallabrieb ideale Bedingungen für Bakterien- und Pilzwachstum. Aus diesem Grund fällt ihr Einsatz zusätzlich unter die Biostoffverordnung. Nach § 7 BioStoffV ist die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ebenfalls fachkundig zu beurteilen und einer Schutzstufe zuzuordnen.
Was droht bei fehlender Fachkunde?
Das Fehlen eines fachkundig qualifizierten KSS-Beauftragten ist kein formaler Mangel – es ist ein konkretes Haftungsrisiko. Folgende Konsequenzen sind möglich:
- Bußgelder durch die Arbeitsschutzbehörde auf Basis der GefStoffV und des ArbSchG
- Anordnungen der Berufsgenossenschaft bis hin zur Betriebsunterbrechung
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
- Regress der Berufsgenossenschaft, wenn mangelnde Fachkunde als Ursache nachgewiesen wird
- Ungültige Gefährdungsbeurteilung – fehlende Rechtsgrundlage für Schutzmaßnahmen
Besonders relevant sind Hauterkrankungen und Erkrankungen der Atemwege, die als häufige Berufskrankheiten im Umgang mit KSS anerkannt sind. Hier wird im Streitfall geprüft, ob ein fachkundiger Beauftragter vorhanden war und regelmäßig tätig wurde.
Was die Fachkunde konkret umfasst
Die Fachkunde eines KSS-Beauftragten ist kein pauschaler Begriff, sondern umfasst nachweisbare Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- Chemische und biologische Eigenschaften von Kühlschmierstoffen
- Rechtliche Grundlagen (GefStoffV, BioStoffV, TRGS 611, DGUV 109-003)
- Prüfung und Überwachung von KSS-Parametern (Konzentration, pH-Wert)
- Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
- Durchführung rechtssicherer Unterweisungen der Beschäftigten
- Dokumentationspflichten
Diese Inhalte müssen in einer anerkannten Schulungsmaßnahme erworben und durch ein Zertifikat nachgewiesen werden. Eine rein betriebsinterne Einweisung oder langjährige Praxis genügt den gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich nicht.
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